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Volksbegehren zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Österreich

Im Jahr 1989 initiierte die FPÖ das Volksbegehren zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Österreich. Die Freiheitlichen wollten damit das ORF-Monopol abschaffen und verlangten die Zulassung privater Radio- und Fernsehveranstalter. Das Plebiszit erlangte die Unterstützung von 109.197 Österreichern (Eintragungswoche 27.11.-4.12.1989; Rang 41 von 50 Volksbegehren, Stand 2020).

Kurzbeschreibung

Ziel des freiheitlichen Volksbegehrens war die Herstellung einer Radio- und Fernsehordnung, die dem Grundrecht der Medienfreiheit umfassend Rechnung trägt, dies insbesondere durch

  • Zulassung privater Radio- und Fernsehveranstalter neben dem Österreichischen Rundfunk, womit ein qualitativer Programmwettbewerb (zunächst im Radiobereich) ermöglicht wird;
  • Öffnung der Kabelnetze für neue Rundfunkdienste („aktiver Kabelrundfunk“);
  • freie Verbreitung und Empfang ausländischer Programme (Kabel- und Satelliten-Empfangsfreiheit)
  • Chancensicherung für österreichische Filmproduzenten, Journalisten und Techniker im internationalen Medienwettbewerb.

Hintergrund des Volksbegehrens war der Umstand, dass das Monopol des ORF erdrückend für die Medienfreiheit in Österreich war, und private Fernseh- oder Radiosender verboten waren. Die Freiheitlichen zeigten mit dieser Initiative, dass sie in die Zukunft dachten.

Auswirkungen

Das Volksbegehren blieb mit rund 100.000 Unterstützern hinter den Erwartungen zurück.

Erst Mitte der 1990er Jahre erfuhr die österreichischen Rundfunklandschaft eine Liberalisierung. 1993 wurde durch das Regionalradiogesetz das ORF-Monopol teilweise aufgehoben. Erst Jahre danach gingen die ersten privaten Sender on air.

Text des Volksbegehrens

Volksbegehren

zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Österreich in der Form einer Anregung

Zielbestimmung

Ziel des Gesetzes *) ist die Herstellung einer Radio- und Fernsehordnung, die dem Grundrecht der Medienfreiheit umfassend Rechnung trägt, dies insbesondere durch

Zulassung privater Radio- und Fernsehveranstalter neben dem Österreichischen Rundfunk, womit ein qualitativer Programmwettbewerb (zunächst im Radiobereich) ermöglicht wird;

Öffnung der Kabelnetze für neue Rundfunkdienste ("aktiver Kabelrundfunk");

freie Verbreitung und Empfang ausländischer Programme (Kabel- und Satelliten-Empfangsfreiheit);

Chancensicherung für österreichische Filmproduzenten, Journalisten und Techniker im internationalen Medienwettbewerb.

Frequenznutzung

Im Interesse der Chancengleichheit der privaten Anbieter mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist diesen ein fairer Anteil an den in Österreich verfügbaren terrestrischen Rundfunk-Übertragungskapazitäten und insbesondere den Senderstandorten einzuräumen. Dem Bundesminister für Verkehr als dem für Frequenzfragen zuständigen Regierungsmitglied ist ein entsprechender Gesetzesauftrag zu erteilen.

Zulassungsverfahren

1. Bewerber um eine Sendeberechtigung haben sich einem Zulassungsverfahren zu unterziehen, im Zuge dessen die Zulassungsbehörde - bei Beachtung einer anzustrebenden Vielfalt des Programmangebotes - eine Auswahl unter den Bewerbern nach folgenden Gesichtspunkten trifft:

Besondere Berücksichtigung von inländischen Bewerbern, die auf Grund ihrer Erfahrung und des vorgelegten Programmkonzeptes die Durchführung eines journalistisch anspruchsvollen und niveauvollen Programms erwarten lassen;

besondere Berücksichtigung von Bewerbern, deren Programmkonzept auf die lokalen Informationsbedürfnisse abgestimmt ist;

besondere Berücksichtigung von Bewerbern, die ein Redaktionsstatut vereinbaren und veröffentlichen;

befristete Erteilung der Zulassung mit Rechtsanspruch auf Verlängerung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

2. Folgende Bewerber sind ausgeschlossen:

Gebietskörperschaften, politische Parteien und gesetzliche Interessenvertretungen sowie von diesen beherrschte Unternehmen;

Antragsteller, die im Verbreitungsgebiet in derselben Programm art (Radio, Fernsehen) bereits eine Sendekonzession besitzen;

für eine Fernseh-Sendeberechtigung Zeitungsverlage als Antragsteller, sofern sie im beantragten Verbreitungsgebiet bereits mit einem Printmedium über eine marktbeherrschende Stellung (gemäß Kartellgesetz) verfügen.

3. Antragsteller um eine Sendeberechtigung müssen den Redaktionssitz im Inland haben. Der programmverantwortliche Geschäftsführer sowie die Mehrheit der redaktionellen Mitarbeiter müssen österreichische Staatsbürger sein.

4. Die Antragsteller sowie die Inhaber von Sendeberechtigungen haben Treuhandschaften und Beteiligungsverhältnisse gegenüber der Zulassungsbehörde, jederzeit offenzulegen.

Zulassungsbehörde

1. Die Zulassungsbehörde erteilt die Sendeberechtigung, überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und widerruft die Sendeberechtigung bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen dieses Gesetz.

2. Als Zulassungsbehörde wird ein nach fachlichen (Medienerfahrung) und föderalistischen Gesichtspunkten zusammengesetztes, für das gesamte Bundesgebiet zuständiges Gremium von maximal 7 Personen unter dem Vorsitz eines unabhängigen Richters eingerichtet; das organisatorisch zum Bundeskanzleramt ressortiert. Es ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Die Auswahl der Mitglieder dieses Gremiums erfolgt durch den Hauptausschuß des Nationalrates.

Überregionale Sendungen

Im Interesse der Herstellung eines qualitativ hochstehenden, überregionalen Programmangebots ist ausnahmsweise auch ein Zusammenschluß lokaler Anbieter zuzulassen, sofern dabei eine breite Eigentümerstreuung gesichert ist und marktbeherrschenden, überregionalen Printmedien kein beherrschender Einfluß zukommt.

Neue Dienste in Kabelnetzen

1. Die Inhaber von Kabelrundfunkanlagen können in ihrem Netz auf Grund einer Zulassung (§§ 3 und 4) 'inländische Radio- und Fernsehprogramme verbreiten ("aktiver Kabelrundfunk"), die ihnen von Dritten (Programmanbieter) zur Verfügung gestellt werden. Sie können weiters einen Informationskanal mit Kabeltext betreiben.

2. Unter der Voraussetzung angemessener Kostenbeteiligung durch die lokalen Gebietskörperschaften haben die Inhaber von Kabelrundfunkanlagen einen Offenen Kanal bereitzustellen, in dem gesellschaftliche Gruppen und Organisationen sowie Einzelpersonen, die. im sonstigen Angebot nicht hinreichend vertreten sind, zu Wort kommen.

Programmgrundsätze

1. Es dürfen nur solche Darbietungen verbreitet  werden, die die Würde des Menschen und die Privatsphäre des Einzelnen nicht verletzen, nicht  gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit und gegen die Grundsätze der demokratischen Verfassungsordnung gerichtet sind und keinen pornographischen und brutalen, gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

2. Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein, Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen.

Werbung

Die Bestimmungen über die Werbedauer, Form Und Aufmachung der Werbung, die zeitliche Plazierung sowie die Inhalte der Werbung haben den Grundsätzen zu entsprechen, die in der Europäischen Konvention über das grenzüberschreitende Fernsehen vorn 5. Mai 1989 (Artikel 11 bis 18) niedergelegt sind.

Rechtsaufsicht

1. Die Zulassungsbehörde (§ 4) erteilt die Sendeberechtigung und übt eine begleitende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rundfunkveranstalter aus. Sie kann im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz die Zulassung widerrufen.

2. Wahrheitswidrige Angaben im Zulassungsantrag sowie bei Erfüllung der Offenlegungspflicht gegenüber der Zulassungsbehörde können zum Widerruf der Zulassung führen.

3. Gegen Entscheidungen der Zulassungsbehörde ist die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie an die Volksanwaltschaft zulässig.

*) Anmerkung der Parlamentsdirektion: Durch das· Volksbegehren wird laut dem Antrag auf Einteilung des Verfahrens für dasselbe die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Österreich angestrebt.

Abrufbar unter:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVII/I/I_01190/imfname_265588.pdf

Weblinks, Quellen

https://www.bmi.gv.at/411/Alle_Volksbegehren_der_zweiten_Republik.aspx

Dringliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gugerbauer, Dr. Frischenschlager an den Bundeskanzler betreffend die Aufhebung des Rundfunkmonopols (1989)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVII/J/J_04637/imfname_408220.pdf

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