Das Amt des Bundespräsidenten
Wissenswertes zu den Kompetenzen und der Wahl des österreichischen Bundespräsidenten
Am Sonntag, dem 9. Oktober 2022, findet die Wahl zum österreichischen Bundespräsidenten statt. Die eventuelle Stichwahl erfolgt dann am 6. November.
Das Amt des Bundespräsidenten
Gemäß Art. 60 Abs. 5 der Bundesverfassung ist der Bundespräsident das auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich.
Er muss
* österreichischer Staatsbürger sein und
* das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Seit 1951 wird der Bundespräsident vom Volk gewählt.
Er kann nur einmal wiedergewählt werden, sodass die längste Amtsdauer zwölf Jahre beträgt.
Die Kompetenzen des Bundespräsidenten
sind:
* die Vertretung der Republik Österreich nach außen,
* der Abschluss von Staatsverträgen,
* der Oberbefehl über das Bundesheer,
* die Auflösung des Nationalrates,
* die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers,
* die Angelobung
- des Bundeskanzlers,
- der Mitglieder der Bundesregierung und der
- Landeshauptleute,
* die Entlassung der gesamten Bundesregierung,
* die Einberufung der Bundesversammlung (Zusammentreten von Nationalrat und Bundesrat)
* die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
* die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen,
* die Erlassung von Notverordnungen,
* die Verleihung von Amtstiteln sowie
* Begnadigungen im Strafrecht.
Grundsätzlich bedürfen die Handlungen des Bundespräsidenten entweder
* eines Vorschlages der Bundesregierung (oder eines von ihr ermächtigten Ministers) oder
* der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder des zuständigen Ministers.
Nur auf Vorschlag der Bundesregierung kann der Bundespräsident den Nationalrat auflösen.
Und nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers einzelne Minister und Staatssekretäre entlassen.
Ohne Vorschlag
* ernennt oder entlässt der Bundespräsident den Bundeskanzler,
* entlässt die gesamte Bundesregierung und
* bestellt eine einstweilige Bundesregierung.
Ist der Bundespräsident an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, dann wird er in den ersten 20 Tagen der Verhinderung durch den Bundeskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung länger oder ist das Amt dauerhaft erledigt (Tod, Rücktritt, Amtsverlust etwa aufgrund einer Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof), geht die Vertretung auf die drei Nationalratspräsidenten über, die als Kollektivorgan entscheiden. (Das heißt, sie entscheiden entweder einstimmig oder mit Mehrheit von 2:1 Stimmen.)
Wer ist wahlberechtigt?
Jeder österreichische Staatsbürger, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, also am 9. Oktober seinen 16. Geburtstag feiert, oder älter ist.
Wo, wie und wann man wählen kann
Alle wahlberechtigten Personen erhalten rund zwei Wochen vor der Wahl die "Amtliche Wahlinformation" per Post zugesandt. Diese informiert über das zuständige Wahllokal.
Wahlkarte, Briefwahl oder mobile Wahlkommission
Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in Wien in ihrem Wahllokal wählen werden können, weil
* Sie arbeiten,
* nicht in Wien sein werden oder
* aus gesundheitlichen Gründen verhindert sind,
haben Sie die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen.
Wahlkartenantrag
Sie können eine Wahlkarte beim zuständigen Wahlreferat im Magistratischen Bezirksamt auf mehrere Arten beantragen mittels:
* Online-Antrag,
* Online-Antrag mit Handy-Signatur,
* formlosem schriftlichem Antrag per Brief, E-Mail oder Fax an Ihr zuständiges Wahlreferat oder
* persönlichem Antrag vor Ort im zuständigen Wahlreferat.
Letztmögliche Termine für einen Wahlkartenantrag sind
* bei einem schriftlichen oder Online-Antrag der 4. Tag vor dem Wahltag, das ist Mittwoch, der 5. Oktober;
* bei einem persönlichen Antrag der 2. Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, das ist Freitag, der 7.Oktober.
Der Online-Antrag ist unter folgender Adresse möglich:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/verwaltung/wahl/antraege/wahlkartenantrag.html
Wenn Sie Ihren Wahlkartenantrag dem zuständigen Wahlreferat nicht selbst übermitteln können, kann dies auch eine andere Person für Sie übernehmen. Sie müssen Ihren Wahlkartenantrag jedoch vorher unbedingt persönlich unterschreiben. Soll diese Person die Wahlkarte im Wahlreferat abholen dürfen, müssen Sie das im schriftlichen Antrag angeben.
Tipp
Wenn Sie Ihre beantragte Wahlkarte persönlich im Wahlreferat (Ihres zuständigen Magistratischen Bezirksamtes) abholen, können Sie Ihre Stimme auch gleich per Briefwahl abgeben!
Für die Stimmabgabe mit Wahlkarte stehen vor Ort mobile Abgabesäulen mit einem Sichtschutz zur Verfügung.
Wahl mit der Wahlkarte
Mit einer Wahlkarte können Sie Ihre Stimme abgeben,
* in dem für Sie zuständigen Wahllokal (wenn Sie wider Erwarten am Wahltag doch in Wiens sind)
* aber auch in jedem beliebigen Wahlkarten-Wahllokal
oder
* per Briefwahl im In- und Ausland.
Briefwahl
Die für die Briefwahl verwendete Wahlkarte muss bis spätestens 17 Uhr am Wahltag, das ist
der 9. Oktober 2022,
per Post, per Boten oder durch persönliche Abgabe bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Mobile Wahlkommission
Wenn Sie Ihr Wahllokal wegen mangelnder Mobilität oder Bettlägerigkeit nicht persönlich aufsuchen können, können Sie beim zuständigen Wahlreferat im Magistratischen Bezirksamt
* zusätzlich zur Wahlkarte
* den Besuch einer mobilen Wahlkommission am Wahltag
beantragen.
Am Wahltag, dem 9. Oktober 2022
Vergessen Sie bitte nicht, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studentenausweis etc.) mitzunehmen!
Haben Sie eine Wahlkarte, müssen Sie diese bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal – dies gilt auch bei der Stimmabgabe in Ihrem zuständigen Wahllokal – unbedingt mitnehmen, sonst können Sie im Wahllokal nicht wählen!
Die "Amtliche Wahlinformation" ist kein Identitätsdokument. Dennoch empfehlen wir, sie ins Wahllokal mitzunehmen, denn sie erleichtert das Auffinden des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.
Demokratie braucht Sie!
Sie haben es in der Hand, ob die Dinge so bleiben wie sie sind oder sich ändern!
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!